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   OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99   

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https://dejure.org/1999,4810
OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99 (https://dejure.org/1999,4810)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1999 - 2 Ws 331/99 (https://dejure.org/1999,4810)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1999 - 2 Ws 331/99 (https://dejure.org/1999,4810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren,

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung; Pflichtverteidiger; Strafvollstreckungsverfahren; Verstoß gegen das BtMG; Sofortige Beschwerde

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 140; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 61 StVK 561/99
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99

Papierfundstellen

  • AnwBl 2000, 763
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 09.11.1982 - 7 Ws (L) 22/82
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99
    Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 33, zugleich auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht), der sich das OLG Hamm in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NStZ 1983, 189; StV 1994, 105) - im übrigen auch der Senat (vgl. Beschluß vom 5. November 1999 - 2 Ws 325/99) - angeschlossen hat, kommt zwar im Vollstreckungsverfahren die entsprechende Anwendung der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.

    Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind vorliegend jedoch nicht gegeben, wobei dahinstehen kann, ob (so OLG Hamm NStZ 1983, 189; StV 1984, 105) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht kommt, wenn besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten gegeben sind.

  • OLG Hamm, 05.11.1999 - 2 Ws 325/99

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Strafvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99
    Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 33, zugleich auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht), der sich das OLG Hamm in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NStZ 1983, 189; StV 1994, 105) - im übrigen auch der Senat (vgl. Beschluß vom 5. November 1999 - 2 Ws 325/99) - angeschlossen hat, kommt zwar im Vollstreckungsverfahren die entsprechende Anwendung der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.
  • OLG Hamm, 23.11.1989 - 2 Ws 626/89

    Entscheidung des Vorsitzenden; Hauptverhandlung; Bestellung oder Abberufung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99
    Vielmehr ist im Einzelfall auf die konkrete Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit des Ausländers abzustellen und zu prüfen, ob er im Einzelfall des Beistands eines Verteidigers bedarf (so auch OLG Hamm NStZ 1990, 143 = StV 1990, 103; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1992, 363).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.1988 - 1 Ws 1142/88
    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ws 331/99
    Vielmehr ist im Einzelfall auf die konkrete Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit des Ausländers abzustellen und zu prüfen, ob er im Einzelfall des Beistands eines Verteidigers bedarf (so auch OLG Hamm NStZ 1990, 143 = StV 1990, 103; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1992, 363).
  • OLG Hamm, 17.04.2001 - 2 Ws 85/01

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren,

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2001 in 2 Ws 77/01, vom 9. November 1999 in 2 Ws 331/99, vom 5. November 1999 in 2 Ws 325 u. 326/99 = NStZ-RR 2000, 113 = StV 2000, 92; ferner Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 27. April 1999 - 1 Ws 111/99 - = NStZ-RR 1999, 319; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 33), kann für das Vollstreckungsverfahren die entsprechende Anwendung der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen.
  • OLG Hamm, 08.04.2002 - 2 Ws 75/02

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Erfüllung von Auflagen und Weisungen

    Zwar kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO auch im Strafvollstreckungsverfahren in Betracht (zu vgl. Senatsentscheidung vom 09.11.1999 (- 2 Ws 331/99 -).
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